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Zugangsvoraussetzungen
Datum: 02/04/2012
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Krankenpflegepraktikum (Mindestdauer: 2 Wochen) / FSJ

Krankenpflegegesetz (KrPflG)
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist,

  1. das die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und
  2. der Realschulabschluss oder eine gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
  3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung,
    zusammen mit
    a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer
    vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder
    b) einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer
    oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten
    Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe
    oder Altenpflegehilfe.

 



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