§ 3 Staatliche Prüfung KrPflAPrV (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege) (1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Berufsbezeichnung:→ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger → Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
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