Zugangsvoraussetzungen
Krankenpflegepraktikum (Mindestdauer: 2 Wochen) / FSJ
Krankenpflegegesetz (KrPflG)
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist,
- das die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und
- der Realschulabschluss oder eine gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
- der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung,
zusammen mit
a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer
vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder
b) einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer
oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten
Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe
oder Altenpflegehilfe.