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KinderZentrum Augsubrg

Abschluss

§ 3 Staatliche Prüfung KrPflAPrV (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege)

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.

 

Berufsbezeichnung:

→ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
→ Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin