Abschluss
§ 3 Staatliche Prüfung KrPflAPrV (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege)
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.
Berufsbezeichnung:
→ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
→ Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin